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Gesetzliches
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Übersicht
Inhaltsangabe (Übersicht):
Vorwort
Präambel

 
Artikel01
Name, Sitz und Zweck
 
  • Soldaten und Reservistenbetreuung
  • Abgrenzung
  • Ortsgruppen
  • Verbesserung und Pflege Bundeswehr <=> Bevölkerung
  • Beziehungen fördern
  • Deutsche Artillerie – Artillerie Pokal
  • Barbarafeier
  • Haushaltsmittel


Artikel  2              
Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigung und Vermögensbindung
 
Artikel03  
Aufgaben, Ursprung und Verankerung
  • Durchführung von Veranstaltungen
  • Betreuung von Aktiven
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr
  • Wecken des Verständnisses für Soldaten
  • Artillerie-militärische-Sammlungen
  • Werbung
  • Logo
 
Artikel04              
Untergruppierungen, weitere Zusammenschlüsse
 
Artikel 5
Mitgliedschaft
  • Mitgliedschaft ist …
  • … freiwillig
  • … endet …
  • Abstimmungsrecht
  • Vorstandsarbeit
 
Artikel 6
Auflösung/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
 
Artikel 7
Organe
 
Artikel08
Ehrenamt
 
Artikel 09
Mitgliederversammlung
  • Aufgaben
  • Obliegenheiten der Mitglieder
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Fristen
  • Ausnahmefälle   
  • Außerordentliche …
  • Anträge auf Satzungsänderung
  • Durchführung von Satzungsänderungen
  • Amtliche Verfügungen
  • Widerspruch
  • Abstimmung
  • 10% Klausel (offene oder geheime Wahl)
  • Beschlüsse der MGV & Protokoll
  • Stimmenanzahl
  • Briefwahl
  • §28 BGB
  • Unterschriften
 
Artikel 10
Der Gesamtvorstand
  • Vertretungsberechtigt
  • Wahl
  • Weitere Funktionen
  • HRSG
  • Ehrenmitgliedschaft
  • Ehrenvorsitzender
  • Konstituierende Sitzung
  • Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand
  • Wahlvorgang
  • Beschlüsse
  • Mitteilungen
  • Überwachung
  • Einberufung des Gesamtvorstandes
  • Protokolle
  • Beschlussfähigkeit
  • Stimmengleichheit
  • Wirtschaftsbetriebe
  • Aufwandsentschädigungen
  • Wahlleiter und Leitung der Wahl des Vorsitzenden
 
Artikel 11              
Mitgliedsbeitrag
  • Festsetzung
  • Zahlbarkeit
  • Verfahren bei Ausscheiden
  • Ortsvereine
 
Artikel 12
Devotionalien        
  • (Ausstellungsvitrine)
  • (Quartierschild)
  • Zelt
 
Artikel 13
Datenschutz
 
Artikel 14
Gründungsmitglieder
 
Artikel 15
Inkrafttreten
 
 
                     
****************************************************************************************Volltext
****************************************************************************************

Die Mitglieder der KDA e.V. haben diese „Satzung 2020“ wegen der Veränderungen im Verein mit Wirkung des Jahres 2020 beschlossen. Nach der Eintragung in das zuständige Vereinsregister wird verkündet: (Die bisher gültige Satzung (2015) wird durch diese „Satzung 2020“ außer Kraft gesetzt und ersetzt).
 
 
Satzung
 der
Kameradschaft
 Deutsche Artillerie (KDA) e.V.
 
(In Folge KDA genannt)
 
Kameradschaft der aktiven und aufgelösten Artillerieverbände der Bundeswehr, sowie  Ehrenverband der ehemaligen Artillerieverbände der Bundeswehr und anderer Einheiten und Verbände ®
Gegründet:
2008 von Aktiven und Ehemaligen für Ehemalige und aktive Soldaten der Bundeswehr, der NVA und der NATO
Motto: Viribus Unitis - mit vereinten Kräften
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
 
 
 
Präambel
Im Jahre 2008, dem Jahr des 50-jährigen Bestehens des Gründungs- & Ursprungsverbandes (PzArtBtl 215) entstand am Standort Augustdorf zunächst unter Aktiven und Ehemaligen der Wunsch, eine unbürokratische, kameradschaftliche Vereinigung zu gründen. Dadurch sollte das ehemalige Bataillon mit Kräften, soweit es einem Verein möglich ist, unterstützt werden und es sollte versucht werden, die historischen Werte der sich schon in Auflösung befindlichen Artillerie auf deutschem Boden, soweit es künftig machbar sein sollte, für die Nachwelt zu erhalten.   
 
Demzufolge ist die Erhaltung historischer Werte eine Tradition an vergangene Zeiten!
Dem Traditionserlass der Bundeswehr folgend können die Artillerie-Traditionen jedoch nur einem aktiven Verband der Bundeswehr von einem nicht mehr in seiner Struktur bestehenden und aufgelösten Verband im militärischen Sinne übertragen und fortgeführt werden. Eine nachmilitärische Heimat (Ehrenverband) ist für aktive, wie ehemalige Soldaten der einzelnen Artillerieverbände jedoch nicht mehr vorgesehen. Aus diesem Grund erklärte sich die Mitglieder-versammlung - Jahreshauptversammlung der KDA e.V. ab dem Tage der Auflösung aller Verbände der Artillerie der Bundeswehr – zum einzigen, legitimen, zivilrechtlichen Kameradschafts- und Nachfolgeverband aller aufgelöster Artillerieverbände auf deutschem Boden. Zum Zwecke der Fortführung der alten Artillerie-Traditionen aus der Bundeswehr, für alle Kameradinnen und Kameraden, sowie an der Artillerie, Bundeswehr und anderen Bundeswehrtradition Interessierten.
Die KDA wird weiteren Gruppen, die unter dem Namen KDA e.V. (Ortsname) „Ortsgruppen“ auftreten wollen, als „Muttergesell-schaft“ führend zur Seite stehen.
 
 
 
Artikel 1
Name
Sitz
Zweck
 
Der Verein führt ab 2020 den Namen
Kameradschaft
 Deutsche Artillerie (KDA) e.V.

Kameradschaftsverein aktiver und aufgelöster Artillerieverbände der Bundeswehr, sowie  Ehrenverein der ehemaligen Artillerieverbände der Bundeswehr und anderer Einheiten und Verbände.
Registergericht ist das zuständige Amtsgericht Lemgo - VR 61599 - Gerichtsstand ist Detmold. Der Verein hat seinen Hauptsitz am Heeresstandort (32832) Augustdorf, kann jedoch Nebensitze an allen Heeresstandorten der Bundeswehr im In- und Ausland unterhalten.
Alle allgemeinen Geschäfte werden jedoch vom Wohnsitz des Geschäftsführers unter Information des jeweiligen Vorstandes, die Buchführung vom Wohnsitz des jeweiligen Finanzvorstandes, geführt.
Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) geht von Dezember bis Dezember.
Zweck der Vereinsarbeit ist:
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung allgemein und im Einzelfall.
  • Hilfestellung für Soldatenfamilien
  • Pflege kameradschaftlichen Beziehungen zwischen Soldaten der Artillerie und ihren Kameraden, den Mitg-liedern der KDA e.V. und den Bundeswehreinheiten und anderer auf europäischen Staatsgebiet stationierter Verbände und Einheiten der Artillerie, sowie der auf dem Boden von NATO-Staaten stationierter Verbände und Einheiten, ausschließlich im Rahmen der Reservisten- Aus- und Weiterbildung und der Betreuung.
  • Die Mitglieder des Vereins überwachen ehrenamtlich die in den Kasernen der Bundeswehr aufgestellten historischen Geräte der Artillerie (Geschütze), soweit dieses technisch, praktisch und personell möglich ist, und zeigen über das Vorstandsbüro der KDA zeitnah den Kasernenkomman-danten aufgedeckte Missstände an.
  • Der Ausbau der KDA e.V. durch selbstständige „Ortsgruppen“ die ebenfalls den Namen: KDA e.V. (Ortsname) tragen.
  • Verbesserung und Pflege der Beziehungen zwischen der Bundeswehr und der zivilen Bevölkerung durch einen Arbeitsausschuss (jährlich frei zusammenkommende Mitglieder der KDA e.V. und den Vorständen der Ortsgruppen), die in lockerem Turnus Bundeswehrliegenschaften besuchen.
  • Die während der Dienstzeit entstandenen mitmenschlichen Beziehungen zu er­halten, zu pflegen, auszubauen und zu fördern.
  • Ausrichter des Artillerie-Pokal-Schießen(s) © ®  (vormals Augustdorfer-Artillerie-Pokal © ®), durch sporadisch angebotene Vergleichsschießen auch mit aktiven Soldaten, Reservistenkameradschaften, Einzelpersonen und zivilen Vereinen (Eingetragenen Körperschaften).
  • Ausrichten einer vereinseigenen Barbarafeier .
  • Teilnahme am Tag der Bundeswehr, insbesondere am Augustdorfer SoldatenTag (AST) oder Tag der Bundeswehr, sofern er stattfindet und eine Teilnahme möglich gemacht wird, durch einen eigenen Stand.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von jährlichen Haushaltsmitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, sichergestellt.



Artikel 2
Gemeinnützigkeit,
Steuerbegünstigung und
Vermögensbindung

Die KDA e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (gem. §51 ff. AO).
Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der AO, der seine Mittel ausschließlich zu Förderung der in der Satzung genannten, steuerbegünstigten Einrichtungen des steuerbegünstigten Zwecks der genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig, ein eigenwirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb, der nicht dem § 58 Nr. 1 der AO entspricht, besteht nicht.
Das Vereinsvermögen wird ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Vorhaben verwendet.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Steuerlich ist die KDA e.V. durch das Finanzamt Detmold mit der Steuernummer 313/5902/5220 seit 2008 ununterbrochen als gemeinnützig eingestuft.
 
 
 
Artikel 3
Aufgaben,
Ursprung und
Verankerung

Die KDA e.V. sieht ihre Hauptaufgabe in der intensiven Betreuung und dem Kontakt zwischen aktiven und ehemaligen Soldaten und den Reservisten der Bundeswehr, der NVA sowie ehemaligen und aktiven Soldaten der NATO.
Der Vereinszweck ist die begleitenden Betreuungen in, während und nach dem aktiven Dienst- oder während und nach der Reservisten-zeit.
Die KDA e.V. sieht seinen eigentlichen Ursprung in der gesamten Bundeswehr (insbesondere nach NATO-Beitritt Deutschlands) seit ihrer Gründung.
Die KDA e.V. ist auf dem Boden der Demokratie verankert und bekennt sich zu der im Grundgesetz festgelegten Staatsauffassung und zu den Symbolen der Bundesrepublik Deutschland.
Die KDA e.V. nimmt auch ehemalige Soldaten der Streitkräfte der ehemaligen DDR (NVA) auf, insbesondere wenn sie in der Bundeswehr gedient haben oder als Reservisten vorgesehen sind oder waren, jedoch ist eine nachgewiesene Tätigkeit für die ehemalige Staatssicherheit (STASI) ein Hinderungsgrund.
Die KDA e.V. darf sich an anderen gemeinnützigen Organisationen durch Mitgliedschaft als Ganzes (durch Vereinsbeitritt) beteiligen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
  • Durchführung von Veranstaltungen und Treffen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, sowohl auf nationaler, als auch auf inter-nationaler Ebene zur Aus- und Weiterbildung von Reservisten der Bundeswehr, Kontakt zu aktiven Soldaten und Bediensteten der Bundeswehr und ehemaligen und aktiven Soldaten der NATO.
  • Betreuung der im aktiven Dienst stehenden Soldaten der Bundes-wehr, ihrer Angehörigen und etwaigen Hinterbliebenen, die diesen Kontakt durch beim CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. hinterlegte, schriftliche Einlassung wünschen, sowie der Reservisten der Bundeswehr, der NVA und der NATO, und Ehemaligen aus Bundeswehr, NVA und NATO durch regelmäßige Ausrichtung von Treffen.
  • Die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr (oder Übernahme der Öffentlichkeitsarbeit im Namen der ehemaligen Artillerieverbände) der deutschen Bundeswehr und nicht näher bezeichneter anderer aufgelöster, militärischer Verbände, sowie bedarfsorientierte Zusammenarbeit, mit militärischen Dienststellen der Bundeswehr (soweit vorhanden), repräsentiert durch den Sonderbeauftragten, oder den Vorsitzenden.
  • Das Wecken des Verständnisses der Erfordernisse und Unwägbarkeiten der heutigen soldatischen Aufgaben.
  • Pflege und intensive Unterstützung Artilleriemilitärischer-Sammlungen und Chroniken.
  • Die beabsichtigte Außen- und Innenwerbung an den Standorten des Heeres, am Vereinssitz und an den Veranstaltungsorten, sowie das Einrichten und Betreiben einer
  • Ausstellungsvitrine.
  • Der Verein führt das nachstehende Wappen als Vereinswappen.
 
                     
    

Artikel 4
Untergruppierungen und
Zusammenschlüsse
 
Die KDA e.V. ist berechtigt, Ortsgruppen bei deren Gründung Hilfestellung zu geben und als „Muttergesellschaft mit Leitfunktion“ aufzutreten, sofern sie unter dem Namen KDA e.V. (Ortsname) firmieren.
Für Gründungshilfe, Anschluss und Nennung, sowie gemeinsamer Nutzung der Internetplattform (nur Nennung ohne Einfluss) kann die KDA e.V. von der neuen Ortsgruppe, sofern sie eigenständig agieren möchte und nicht strikt in den Hauptverein eingebunden, bis zu 8,00 Euro pro Mitglied, maximal jedoch nur bis zu Hälfte seiner Mitgliedsbeiträge beanspruchen. Näheres regelt eine dazu zu treffende Vereinbarung.
Neu zu gründende oder gegründete Ortsgruppen oder Vereine unter dem Label: KDA e.V. (Ortsname) sind gehalten, den Leitanspruch der KDA e.V. in ihrer etwaigen ergänzenden Satzung anerkennen.
Die KDA e.V. (Ortsnamen) arbeiten für ihren Bereich eigenständig, sind jedoch Weisungen des „Muttervereins“ KDA e.V. unterstellt, teilen sich aber die Internetpräsenz, für deren Auftritt die KDA e.V. daran die alleinigen Rechte trägt.
Die Öffentlichkeitsarbeit aller unter dem Namen KDA e.V. (Ortsnamen) regelt alleine die KDA e.V. bis andere, einvernehmliche Regelungen notwendig werden sollten. Deren Internetauftritt lautet ab dem Tag des Hinzukommens einer weiteren „Ortsgruppe“: KDA e.V. (Ortsname).
 
 
Artikel 5
Mitgliedschaft
 
1. Eine Mitgliedschaft ist möglich für:
  • Alle volljährigen und interessierten Personen aller Geschlechter, sowie Familienangehörige und Kinder oder Kindeskinder eines Mitgliedes (Jugend- und Familienmitglied)
  • Mitglieder sind oder können werden: Alle Ehemaligen und Reservisten der deutschen Bundeswehr, der NATO-Truppenländer, gleich welchen Dienstgrades - die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, im europäischen Ausland oder in einem NATO-Land haben. Für Soldaten der deutschen Bundeswehr und der europäischen Verbündeten der °NATO, sowie der ehemaligen NVA (Ausgenommen ehemaliger STASI-Angehöriger) und befreundeter Staaten, die im Besitz der allgemeinen, °bürgerlichen Rechte sind.
  • Fördermitglieder (Fördern durch Spenden oder durch einen festen Beitrag den Zweck der Kamerdschaft).
  • Ehrenmitglieder, die vom Geschäftsführer berufen werden.

Ein Vereins- oder Ehrenmitglied ist nicht zwangsweise auch deutscher Staatsbürger, wiewohl er deren staatsbürgerliche Rechte durch seinen Beitritt anerkennt.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, beginnt mit dem ersten Tag des Antragsmonats und ist schriftlich, auf durch den Vorstand auszuhändigenden Antragsvordruck zu stellen.
Ab 2018 ist gemäß DSGV 2018 ein zusätzlicher Mitglieder-Daten-Bogen notwendig geworden.
Über die Aufnahme und Ablehnung eines neuen Mitglieds entscheidet dder CEO (Geschäftführer) im Auftrag der Mitgliedsversammlung – Jahreshauptversammlung (MGV – JHV). Den abgelehnten Antragsteller ist bei begründeter Ablehnung ein entsprechender Bescheid, mit Post zuzustellen.

WICHTIG: Jede Veränderung im Mitgliedsstatus, die die Mitgliedschaft eines Mitgliedes betreffen, ist unaufgefordert und unver-züglich dem CEO oder an das Vorstandsbüro zu melden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Eigenkündigung), Ausschluss, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Tod des Mitglieds.

  • Der Austritt (Eigenkündigung) muss durch schriftliches, eigen-händig unterschriebenes Austrittsersuchen (Eigenkündigung) unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist (spätestens zum 30. September, 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres) erklärt werden und dem Vorstandsbüro vorliegen. Die Mitglied-schaft des seinen Austritt Erklärenden endet dann am letzten Tag des Jahres, in dem er seinen Austritt durch Schreiben (siehe oben) verkündet hat.
Einschränkung der Austrittsklausel: Der Austritt wird nur wirksam, wenn recht-zeitig zum Austrittsdatum alle überlassenen Ausweise und Devotionalien zurück gegeben wurden!

  • Durch Ausschluss.
  • Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied durch seine Verhaltensweise gegen den Vereinszweck, die Würde eines anderen Mitglieds, der verpflichtenden Kameradschaft gem. Soldatengesetz oder der ihm als Mitglied obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.  
  • Ein Ausschluss kann durch Beschluss des CEO (Geschäftsführer) in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Angabe der zum Ausschluss führenden Gründe erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied ist nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses (PRIO-POST) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine eingegangene schriftliche Einlassung wird vom CEO (Geschäftsführer) gesichtet, und falls notwendig, zusammen mit dem Vorsitzenden und dem Gesamtvorstand beraten. Falls notwendig, wenn im Gesamtvorstand keine Einigung erzielt werden konnte, in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung beraten, so lange ruht die jeweilige Mitgliedschaft.
  • In besonderen Fällen (Gefahr für den Verein) kann der CEO (Geschäftsführer) vorab entscheiden und nachträglich den Vorsitzenden und den Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung dazu und über die Gründe informieren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang (PRIO-POST) seines/ihres Ausschlusses schriftlich Einspruch erheben.
  • Dieser schriftliche Einspruch ist zunächst an den CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. zur Klärung der Gesetzesmäßigkeit der Vorentscheidung des Beibehaltens oder Aufhebung des Ausschlusses zu richten.
  • Kann durch den CEO (Geschäftsführer) oder dem hinzugezogenen Gesamtvorstand keine Klärung herbei geführt werden, so ist der Vorgang der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann den Ausschluss bei einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten bestätigen oder zurücknehmen kann, so lange ruht die jeweilige, betreffende Mitgliedschaft eines Mitgliedes.
  • Durch Nichtzahlung des Erstbeitrages oder Folgebeitrages.

Wird von einem Neumitglied der Erstbeitrag mit der Aufnahmegebühr nicht zeitgerecht auf das Konto der KDA e.V. eingezahlt, so wird die Mitgliedschaft nach Information des Neumitglieds und erneuter Nichtzahlung abgelehnt.

Ein Mitglied verliert seinen Mitgliedsstatus wenn er den Jahresfolgebetrag trotz Anmahnung durch das Vorstandsbüro nicht gezahlt hat.
 
  • Durch Tod des Mitgliedes.
Mit aufgenommene Familienangehörige eines verstorbenen Mitgliedes verbleiben als Familienmitglied im Verein, bis sie ihren eigenen Austritt beantragen. Gleichfalls können Familienangehörige eines verstorbenen Mitglieds im Nachgang eine eigene Mitgliedschaft begründen.
 
  • Bei Auflösung der KDA e.V.
 
 
3. Formen der Mitgliedschaft* und Abstimmungsrecht
  • Vorschlagsrecht & Stimmrecht in der MGV / JHV
  • Teilnahme am Artillerie-Leistungsschießen (Selbstkosten)
  • Kameradschaftsfahrt (Selbstkosten)
  • Teilnahme an der Barbarafeier  (Essen bis 15.- € inklusive)
  • Teilname an der MGV / JHV    
  • Teilnahme am Artillerie-Leistungsschießen (Selbstkosten)
  • Teilnahme an der Kameradschaftsfahrt (Selbstkosten)
  • Teilnahme an der Barbarafeier (Selbstkosten)
  • Teilname an der MGV / JHV
   
  1. *Mitgliedschaft
  2. *Förder-Mitgliedschaft                        
  3. *Familien- und Jugendmitgliedschaft       
 


Artikel 6
Auflösung,
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
 
Der Antrag auf Auflösung der KDA e.V. bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
Die zur Auflösung herbeigeführte Generalversammlung ist erst dann als beschlussfähig anzusehen, wenn die Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder anwesend ist und vom überwachenden Versamlungsleiter ein eindeutiges Votum der Mitglieder dem Gesamtvorstand zur Durchführung vorgelegt werden kann.
Ist bei der ersten Generalversammlung zur Auflösung des Vereins weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist vom leitenden Versamlungsleiterr sofort abzubrechen, erneut mit 4 Wochenfrist einzu-laden und wie unter Absatz 2 zu verfahren.
Bei Auflösung des Vereins sollte das nach Begleichung der Ver-bindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Soldatenhilfs-werk e.V. zufallen, das diese Mittel aber ausschließlich und un-mittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ist das nicht vereinbar, können andere karitative Organisationen an anderen Heeresstandorten als Augustdorf berücksichtigt werden.
Der Verein ist ebenfalls aufzulösen wenn die Mitgliederzahl weniger als 7 Mitglieder beträgt!
 
 
 
Artikel 7
Organe
 
Die Organe des Vereins in Reihenfolge sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der CEO (Geschäftsführer) gemäß §§ 30 BGB
  3. Der Vorsitzende
  4. Der oder die Ehrenvorsitzende(n)

Der Gesamtvorstand bestehend aus:
  1. CEO (Geschäftsführer) *
  2. Vorsitzender
  3. Ehrenvorsitzende(r)
  4. Vertreter des Vorsitzenden
  5. Finanzvorstand
  6. .Beigeordnete (mindestens zwei)
  7. -
  8. Weitere nicht ständige Ausschüsse
  9. Der Sonderbeauftragte des Vorstandes
  10. Der Schießleiter

Die Ausschüsse und Funktionsposten für die unterschiedlichen Sach- und Fachgebiete sind ausschließlich dem Geschäftsführer oder dem Vorsitzenden, sowie im Vertretungsfall seinem Stellvertreter, beige-ordnet, direkt und fachbezogen unterstellt.
Bei hinzugekommenen „Ortsgruppen“ regeln nähere Vereinbarungen zwischen diesen Gruppen und der KDA e.V., vereinbart und vertreten durch den Geschäftsführer der KDA und hinzugekommenen Orts-gruppen der KDA e.V..

*.Der Geschäftsführer der KDA e.V. wird nach Mitgliedermehrheitsbeschluß dieser Satzung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sodann im Anschluß durch die Mitgliederversammlung duch Mehrheitsbeschluß gewählt und mit dieser neuen Satzung beim zuständigen Registergericht angemeldet.
 
                                                              
Artikel 8
Ehrenamt
 
Alle Vereinsmitglieder, der CEO (Geschäftsführer), der Vorsitzende, insbesondere die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehren-amtlich im Verein tätig.
  • Der CEO (Geschäftsführer), der Vorsitzende und die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie der Beigeordneten, sind berechtigt, im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung jeweils die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale und die eigenen Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen.
  • Der Verein ist berechtigt, für etwaige Fahrtkosten des CEO (Geschäftsführer) einen entsprechenden Fahrtkostenersatz, (Kilo-metergeld angelehnt an Steuerbestimmungen) oder Fahrtkartenkostenersatz, sofern eine unaufschiebbare Vereinstätigkeit vorlag und das aus Vereinsmitteln möglich ist, zu leisten.  
  • Der CEO (Geschäftsführer) beschafft (kauft) eigenständig alle notwendigen Materialien für den Geschäftsbetrieb des Vorstandsbüros und Werbematerialien für den Verein und legt diese Rech-nungen dem Gesamtvorstand vor.
  • Dem CEO (Geschäftsführer) werden alle weiteren Auslagen, die den Geschäftsbetrieb des Vereins betreffen, ebenfalls ersetzt, sofern er in Vorkasse getreten ist.
  • Alle Auslagen, die Mitglieder im Auftrag des Vereins oder auf Bitten des CEO (Geschäftsführer) getätigt haben (z.B. Munitionsankauf für Schießvorhaben etc.), sind Auftragsangelegenheiten, die voll ersetzt werden.
  • Der CEO (Geschäftsführer) ist gehalten, auf Anforderung, jeweils jährlich zu Anfang des Folgejahres für das vergangene Jahr, eine steuerrelevante Bescheinigung bei Bedarf und auf Anforderung für den betreffenden Personenkreis zu erstellen.
 
 
Artikel 9
Mitgliederversammlung (MGV)
Jahreshauptversammlung (JHV)
 
  • Eine Mitgliederversammlung (MGV) – Jahreshauptversammlung (JHV) ist die Versammlung aller Mitglieder der KDA e.V. (des Vereins).
  • Eine MGV – JHV muss jährlich stattfinden, wenn kein ausergewöhliches Ereignis oder Staatliche Restriktionen dem entgegen stehen.
  • Eine Teilnahme an einer MGV - JHV sollte jedes Mitglied als selbstverständlich und als Pflicht ansehen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der CEO (Geschäftsführer) verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzube-rufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschluß-fähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

1..Der MGV - JHV der Mitglieder  obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des CEO (Geschäftsführers).
  • Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden.
  • Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Gesamtvorstandes (Vortragender: Vertreter des Vorsitzenden) über das abgelaufene Kalenderjahr.
  • Die Wahl zweier Mitglieder zur Rechnungs-/ Kassenprüfung (Revisoren) des Vereins für den nächst kommenden Rechnungs-/ Kassenabschluss.
  • Bei begründetem Bedarf die Entgegennahme des Kassenberichts des Finanzvorstandes und des Berichts der Rechnungs-/ Kassenprüfer.
  • Beschlussfassung über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages des Folgejahres (jährlich neu fest zu legen).
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge.
 

2..Den Mitgliedern des Vereins in der MGV - JHV obliegt:
  • Die Neuwahl des Vorsitzenden, sowie des vertretungsberechtigten Vorstandes (CEO (Geschäftsführ/er/in) | Vorsitzende/r | stellv. Vorsitzende/r | Finanzvorstand | Protokollfüher/in) mit Ausnahme der Beiräte im Fünfjahresrhythmus.
  • Die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen.
Gäste können jederzeit und auf Einladung des CEO (Geschäftsführers) und des Vorsitzenden, oder auf Beschlusslage des Gesamtvorstands hinzugezogen werden.
 
3..Die MGV – JHV der KDA e.V. ist einmal im Jahr (oder bei Unvermeidbaren Ereignissen) durch den Geschäftsführer zur Barbara-
   feier am Folgesamstag des 4.12. eines jeden Jahres einzuberufen.
  • Eine normale MGV - JHV der KDA e.V. muss auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder ab 2020 am ersten Samstag nach dem Barbaratag (4.12.) stattfinden.
  • Eine außerordentliche MGV - JHV der KDA e.V. bei oder nach unvermeidbaren Ereignissen wird bedarfsgerecht durch den CEO (Geschäftsführer) einberufen, danach ist die Information des Gesamtvorstandes notwendig.
  • Die Leitung einer MGV - JHV der KDA e.V. (regulär oder außerordentlich) obliegt grundsätzlich dem CEO (Geschäftsführer), oder   ersatzweise dem Vorsitzenden, oder ersatzweise dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der als Vertreter des Vorsitzenden   fungieren und ausschließlich in Vertretung dessen Standpunkte zu vertreten hat.
  • Eine MGV - JHV der KDA e.V. ist außerdem einzuberufen, wenn ¼ aller Mitglieder der KDA e.V. es schriftlich beantragen oder Anträge von mehreren Mitgliedern der KDA e.V. vorliegen.  
  • Hierüber entscheidet jedoch nach Kontrolle der vorliegenden Anträge und Information des Vorsitzenden, der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. .
 
4..Eine MGV - JHV der KDA e.V. ist mit einer Frist von einem Monat unter Beifügung der Tagesordnung und etwaiger zu Beschluss stehender Anträge oder Satzungsänderungen (notwendiger Neufassungen) schriftlich (soweit eine e-Mail-Adresse des Mitgliedes vorhanden, genügt diese Zustellung) zu berufen.

5..Nur in Ausnahmefällen und als Einladung für eine MGV - JHV der KDA e.V. erhalten Mitglieder der KDA e.V. ohne e-Mail-Postfach ihre Bestallung auf dem einfachsten Postweg an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene, postalische Anschrift, deren Kosten das Mitglied selbst tragen muss.
 
6..Eine außerordentliche MGV – JHV der KDA e.V. wird kurzfristig durch den CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der KDA e.V. einberufen. (Verfahrensweise wie unter Punkt 4.)
7..Anträge auf Satzungsänderung, die Satzung ist öffentlich, aber eine notwendige Neufassung der Satzung der KDA e.V. ist bei Bestallung (Einberufung) der MGV - JHV der KDA e.V. oder bei einer Briefwahl den einzelnen Mitgliedern der KDA e.V. im vollen Wortlaut mitzuteilen.
 
8..Änderungen der Satzung der KDA e.V. sind durch einfache Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen der MGV – JHV, einer außerordentlichen MGV – JHV oder einer Briefwahl der KDA e.V.. Näheres ist in § 9 (15) dieser Satzung
geregelt.
 
9..Satzungsänderungen der KDA e.V., die aufgrund der Beratung durch einen Notar oder von Verfügungen des zuständigen Registergerichts, oder der Finanzverwaltung NRW notwendig werden, sind vom CEO (Geschäftsführer) zunächst alleine durchzuführen und in der nächsten turnusmäßigen Sitzung dem Gesamtvorstand und in der darauf folgenden MGV - JHV den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

10. Die MGV - JHV der KDAe.V. kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der KDA e.V. einem auf Beschluss des Gesamtvorstandes der KDA e.V. erfolgten Ausschluss eines Mitgliedes der KDA e.V. widersprechen.
 
11. Jedes Mitglied der KDA e.V. hat bei einer Abstimmung der KDA e.V. eine Stimme (Ausnahmen sind in §5 Abs. 3 geregelt).
 
12. Erfolgt ein Patt, entscheidet das zusätzliche Votum (Zusatzstimme) des CEO (Geschäftsführers) der KDA e.V., dem eine zusätzliche Veto-Stimme zusteht.

13. Alle in Sitzungen der KDA e.V. gefassten Beschlüsse des Gesamtvorstandes der KDA e.V. sind in einem Protokoll niederzulegen und vom CEO (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden der KDA e.V. eigenhändig zu unterschreiben.  
 
14. Alle in Sitzungen des Gesamtvorstandes der KDA e.V. gefassten Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit (Ja/Nein) entscheidet das Zusatzvotum (Zusatzstimme/Vetorecht) des CEO (Geschäftsführers) der KDA e.V. .

15. Aufgrund der grenzübergreifenden Möglichkeiten einer Mitgliedschaft in der KDA e.V. ist auch eine Briefwahl zulässig, auch, wenn bereits eine MGV einberufen und abgehalten war und Änderungsbedarf besteht. Den Mitgliedern der KDA e.V. sind dann die zu beschließenden Anträge in Schriftform und / oder die Einladung zur MGV - JHV der KDA e.V. fristgerecht zuzustellen. Auf dem zur Briefwahl zugestellten Stimmzettel / Beschlussbogen sind durch Ankreuzen eines Kästchens nur mit der Möglichkeiteines – JA – oder – NEIN – zulässig.
Gemäß § 32 (2) BGB ist ein ohne MGV - JHV der KDA e.V. getroffener Beschluss (Briefwahl) nur dann gültig und wird rechtskräftig, wenn die Mitglieder, die ihren Stimmzettel zum festgelegten Abgabetermin zurückgesendet haben und dabei zu allen zur Abstimmung stehenden Anträgen eindeutig mit – JA – oder – NEIN – gestimmt haben (schriftliche Einlassung). Handschriftliche Eintragungen, außer Adresse, Datum und Unterschrift machen den Wahlschein ungültig!
Bei Briefwahl werden ausschließlich die Stimmzettel der Mitglieder gezählt, die zur Briefwahl angeschrieben wurden, und im vorgegebene Zeitrahmen geantwortet haben. Die Auswertung der Wahlscheine (Beschlussbogen) erfolgt durch den CEO (Geschäftsführer). Der geschäftsführende Vorstand ist zu informieren. Über das Ergebnis ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen.
    
16. Ist gemäß § 28 BGB durch die Mitglieder der KDA e.V., in Verbindung mit § 35 BGB (Sonderrecht eines Mitgliedes), die aus nachvollziehbarem Grund nicht an einer einberufenen MGV – JHV der KDA e.V. teilnehmen können, eine Willenserklärung dem CEO (Geschäftsführer) gegenüber abgegeben worden, so genügt eine solche Abgabe auch gegenüber dem Vorsitzenden, oder eines Mitglieds des Gesamtvorstandes der KDA e.V.. Der §38 BGB (Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft) wird hiervon nicht berührt.
 
17. Bei Wahlen hat der CEO (Geschäftsführer) und der Wahlleiter der KDA e.V. das Protokoll zu unterschreiben.
 
 



Artikel 10
Gesamtvorstand
 (Vorstand)
 
Gesamtvorstand der KDA e.V. sind:
  • Der/die CEO (Geschäftsführer/in)         (Vertretungeberechtigt)    
  • Der/die Vorsitzende                          (Vertretungeberechtigt)
  • Der oder die Ehrenvorsitzenden
  • Der/die stellv. Vorsitzende               (Vertretungsberechtigt)
  • Der Finanzvorstand                           (Vertretungsberechtigt)
  • Der Beirat (die Mitglieder des Beirates werden vom CEO/Geschäftsführer zusammen mit dem Vorsitzenden berufen)

Vorstand im Sinne des §§26 BGB sind nach obiger Eintragung in der Reihenfolge, der CEO (Geschäftsführer), der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Finanzvorstand. Die obigen Personen sind in der aufgeführten Reihenfolge vertretungsberechtigt, wobei immer 2 zusammen den Verein vertreten müssen.
 
 
  • Der/die CEO (Geschäftsführer/in) der KDA e.V. ist „zeitunbeschränkt“ durch eine Mitgliederversammlung für die Tagesgeschäfte der KDA e.V. gemäß § 30 BGB bestellt. Er ist gemäß § 26 BGB Teil des Gesamtvorstandes und für den Tagesablauf des Vorstandsbüros eigenverantwortlich.

  • Der Vorsitzende repräsentiert die KDA e.V. nach außen.

  • Der/die Vertreter(in) des Vorsitzenden der KDA e.V. ist zugleich in Zusammenarbeit mit dem CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit der KDA e.V. zuständig.

  • Der Finanzvorstand der KDA e.V. die Jahresabrechnungen nach dem Kassenbuch der KDA e.V. und nach Vorlage der Rechnungen (etc.) durch den CEO(Gechäftsführer) eigenständig, aber im Sinne der AO und legt sie danach dem CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. und bei Bedarf dem Vorsitzenden der KDA e.V. (auf Wunsch) zur Einsicht vor.

  1. Der Vorsitzende der KDA e.V. und mit ihm die anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes der KDA e.V. - mit Ausnahme des CEO (Geschäftsführers) der KDA e.V. (zeitunbeschränkte Berufung durch die Mitgliederversammlung) - werden von den Mitgliedern der KDA e.V. in einer MGV - JHV in freier und unabhängiger Wahl nach Maßgabe der Wahlvorschläge aller Mitglieder der KDA e.V. durch Direktwahl mittels Handzeichen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  2. Briefwahl und eine wiederkehrende Wahl sind zulässig, wenn dafür die Möglichkeit besteht.
  3. Zusätzlich können dem Gesamtvorstand der KDA e.V. sachkundige Mitglieder zum beratenden Beirat des Gesamtvorstandes der KDA e.V. durch den CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der KDA e.V. berufen werden. Sie arbeiten auf Weisung des CEO (Geschäftsführers) und dem Vorsitzenden der KDA e.V., dem CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. und dem Vorsitzenden der KDA e.V. und/oder dem Gesamtvorstand der KDA e.V. zu. Die sachkundigen Mitglieder der KDA e.V. sind jedoch in ihrem Aufgabengebiet selbstständig.
  4. Weitere mögliche Beiratsfunktionen sind Waffenmeister, Versorgungsunteroffizier, Ordonnanzfeldwebel, Medienplaner, Samm-lungsbeauftragter, Instandsetzungszugführer, Schirrmeister, Internet-redakteure, Schießleiter und Sonderbeauftragter der KDA e.V..

Das Vereins- und Gründungsmitglied der KDA e.V. und deren Vorläufer, war und ist zugleich eigenständiger Gründer und Herausgeber (HRSG) des Vereins - Militärmagazins Deutsche Artillerie - Militär Weltweit.
Tritt das Vereinsmitglied aus der KDA e.V. aus, verbleiben die Rechte am Magazin Deutsche Artillerie - Militär Weltweit bei ihm.

  • Der Webmaster des gesamten Internetauftritts der KDA e.V., des Twitter und des Facebook-Accounts der KDA e.V. wird im Einzelnen intern festgelegt und bedarf keiner satzungsmäßigen Vorgabe. Es können jedoch redaktionelle Teile des Internetauftritts auf Mitglieder, oder auf berufene Fachredakteure delegiert werden.
 
  • Der Gesamtvorstand der KDA e.V. kann auf Vorschlag des CEO (Geschäftsführers) der KDA e.V. in Zusammenarbeit mit dem Vor-sitzenden der KDA e.V. ein sich um die KDA e.V. verdient gemachtes Mitglied der KDA e.V., oder einen Außenstehenden zum Ehrenmitglied der KDA e.V. berufen.
 
  • Ausgeschiedene oder zurückgetretene, langjährige Vorsitzende der KDA e.V. sind automatisch Ehrenvorsitzende ohne dass es beson-derer Vorkehrungen bedarf, sie werden künftig als Ehrenvorsitzende benannt.
 
Der alte Gesamtvorstand der KDA e.V. bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gesamtvorstandes der KDA e.V. geschäftsführend im Amt.
 
Scheidet ein Mitglied der KDA e.V. vorzeitig aus dem Gesamtvorstand der KDA e.V. aus, so wählen die stimmberechtigten Mitglieder der KDA e.V. durch Briefwahl oder spätestens auf der nächstmöglichen MGV - JHV der KDA e.V. für das ausgeschiedene Gesamtvorstandsmitglied der KDA e.V. durch mehrheitliche Briefwahl eine(n) Nachfolger(in). Zwischenzeitlich und bis zu dessen Neuwahl legt der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. ein kommissarisch tätiges Vereinsmitglied der KDA e.V. als Ersatz für das ausge-schiedene Gesamtvorstandsmitglied der KDA e.V. fest.
 
Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. leitet alle Wahlvorgänge, zu der ein Wahlleiter notwendig ist, der KDA e.V., der Wahlversammlungen der KDA e.V..
Er kann jedoch im Bedarfsfall auf die Unterstützung und Beratung durch die Mitglieder des Gesamtvorstandes der KDA e.V. zurück-zugreifen. Sollte der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. im Rahmen einer anstehenden Wahl in einer MGV – JHV einen Wahlleiter als notwendig ersehen, beruft er diesen aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder der KDA e.V.
Der neu gewählte Gesamtvorstand der KDA e.V. ist aufgefordert, binnen Monatsfrist nach seiner Wahl zur seiner konstituierenden Sitzung auf Einladung des CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. zusammenzutreffen. Dabei sind auch etwaige Unterlagen eines alten, an das neue Mitglied des Gesamtvorstandes der KDA e.V. zu übergeben.

Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. führt mit Hilfe des Vorsitzenden und des Gesamtvorstands der KDA e.V. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
Wichtige Angelegenheiten sind den Mitgliedern der KDA e.V. in geeigneter Form mitzuteilen.
Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. überwacht in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der KDA e.V. die Einhaltung der Satzung der KDA e.V..

Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. ruft in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden den Gesamtvorstand der KDA e.V. mindestens quartalsweise zu einem durch ihn festgelegten Termin ein.
 
Der Gesamtvorstand der KDA e.V. ist zusätzlich einzuberufen, wenn der CEO (Geschäftsführer) und/oder Vorsitzende der KDA e.V. dies für notwendig ansieht, oder mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes der KDA e.V. dies verlangen.

Über eine Sitzung des Gesamtvorstands sowie einer MGV - JHV der KDA e.V. ist jeweils ein Ergebnis- und Wortprotokoll, und ggf., ein Reinschriftprotokoll zu fertigen und auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes der KDA e.V., oder der MGV - JHV der KDA e.V., durch den Geschäftsführer der KDA e.V. vorzulegen.
 
Ein Protokoll der KDA e.V. muss folgende Angaben enthalten:
  • Ort und Datum und Art der Sitzung
  • Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes, die Anwesenden
  • Bei einer MGV - JHV der KDA e.V. müssen alle Teilnehmer durch eine Unterschriftenliste aus- und nachgewiesen werden.
  • Antrag, Antragsteller und Beschlüsse im Wortlaut des Antrages und Angabe der Abstimmungsform und Ergebnis.
  • Protokollführer der KDA e.V.
  • Ein Protokoll ist nach Genehmigung durch den Geschäftsführer der KDA e.V., vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden der KDA e.V. abschließend zu unterschreiben.
 
Der Gesamtvorstand der KDA e.V. ist beschlussfähig, wenn der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V., der Vorsitzende der KDA e.V. und mindestens 3 (drei) von 4 (vier) Gesamtvorstandsmitgliedern, also 3 (drei) Stimmberechtigte von 4 (vier), oder bei Ausfall des CEO (Geschäftsführers) oder des Vorsitzenden der Stellvertreter des Vor-sitzenden und zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit (Patt) entscheidet eine + (Plus-) Stimme des CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V..

Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. überwacht etwaige Wirtschaftsbetrieb(e) und führt die Geschäfte der KDA e.V..
 
Er verwaltet alles im Zusammenhang mit Inseraten und den Verkaufserlösen im Zusammenhang mit dem Magazin alleine, informiert jedoch darüber den Gesamtvorstand auf den Sitzungen und jährlich die Mitgliederversammlung. Er fasst dazu Entscheidungen über die Verwendung im Rahmen der OA.

Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. kann Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden der KDA e.V. in Vereinsangelegenheiten einen Prüfungs- und Entscheidungsfindungsausschuss einsetzen, der die jeweilige Angelegenheit prüft und das Ergebnis dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden der KDA e.V. zur Entscheidung als Empfehlung schriftlich vorlegt. Die Empfehlung des Ausschusses hat einstimmig zu erfolgen. Dem Ausschuss müssen mindesten drei (3) ordentliche Mitglieder der KDA e.V. angehören, davon jedoch mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstandes der KDA e.V.. Jedes Mitglied hat das Recht, den CEO (Geschäftsführer) und/ oder den Vorsitzenden schriftlich anzurufen und die Einsetzung eines Prüfungs- und Entscheidungsfindungsausschusses zu beantragen.

Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. ist der Wahlleiter. Er leitet die Wahl der neu zu wählenden Gesamtvorstandsmitglieder der KDA e.V. (des Vorsitzenden, des Vertreters des Vorsitzenden und des Finanzvorstandes der KDA e.V.) von der Befragung zu Wahlvorschlägen, Nominierung der Vorgeschlagenen bei Zustimmung, bis der endgültige Wahlvorgang des künftigen Vorsitzenden abgeschlossen ist.
 
Der CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. ist ggf. auch für den Ablauf einer etwaigen Briefwahl verantwortlich. Die Wahl weiterer, notwendiger Funktionen wird ebenfalls vom CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. geleitet.
 


Artikel 11
Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag der KDA e.V. ist durch Abstimmung der Mitglieder der KDA e.V. in der jährlichen MGV - JHV der KDA e.V. auf Vorschlag eines Einzelnen oder mehrerer Mitglieder (schriftliche Einlassungen sind vorab möglich) neu festzusetzen.
  • Siehe hierzu Artikel 5 - 3. Absatz
 
2. Jährliche Zahlung erfolgt spätestens am Ende des Monats Februar.

3. Halbjährliche Zahlungen wie 2. und Ende August des Jahres.
  • Zahlungsart: Lastschriftverfahren
  • In Ausnahmefällen und auf Anweisung des Geschäftsführers der KDA e.V. kann Selbstzahlung (z. B. bei Auslandsmitgliedschaft) durch Überweisung erfolgen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Mitglied der KDA e.V. der Jahresbeitrag auf Antrag erlassen werden. Eine Befreiung ist jedoch durchgehend nur für maximal für zwei aufeinander folgende Jahre möglich, dann muss ein neuer Antrag erfolgen oder ein behördlicher Nachweis vor liegen. Ein Nachweis der Umstände ist gegenüber der KDA e.V. in jedem Fall erforderlich. Über diesen Beitragserlass entscheidet der Geschäftsführer der KDA e.V..

4. Scheidet ein Mitglied aus der KDA e.V. aus, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen zurückliegender Zeiträume.

5. Ortsgruppen, die sich der KDA e.V. angeschlossen haben, dürfen zu diesen in der Satzung festgelegten Jahres- oder Halbjahresbeitrag pro Jahr einen zusätzlichen Ortsbeitrag erheben, der nicht an die KDA e.V. abgeführt werden muss.
 
 
                     
       
Artikel 12
Devotionalien
 
Ausstellungsvitrine
Die KDA e.V. beabsichtigt, im Soldatenheim Augustdorf (OASE – Ahsu Senne) eine Ausstellungsvitrine mit eingelagerten Devotionalien zu betreiben. Die Ausstattung dieser Vitrine besteht zum größten Teil aus von Mitgliedern dauerhaft zur Verfügung gestellten Devotionalien. Diese Devotionalien bleiben im Besitz des Einzelnen oder gehen nach Schenkung oder Tod eines Mitglieds in den Besitz der KDA e.V.  über. Die restlichen Devotionalien der geplanten Vitrine befinden sich im Besitz der KDA e.V.. Näheres regelt eine noch aufzustellende Inventarliste. Diese Ausstellungs-vitrine dient der allgemeinen Werbung der KDA e.V..
 
Quartierschild
Die KDA e.V. beabsichtigt am oder im Soldatenheim Augustdorf (OASE) ein repräsentatives Quartier- und Werbeschild an zu bringen oder anbringen zu lassen.
 
Vereins-Kennzeichen der Mitglieder
Die KDA e.V. verfügt zurzeit über folgende, nachstehend aufgeführte Kenn- und Ehrenzeichen:
  • Das Abzeichen der KDA e.V.
  • Vereinsabzeichen alt in der Form eines Bundeswehrkreuzes
  • Vereinsabzeichen künftig wie nachfolgendes Bild
 
 
  • Dem Artillerie-Ring als Zeichen der Zugehörigkeit zur Waffengattung der Artillerie
 
 
  • Die Soli-Nadel (Gelbe-Schleife)
 
 
Auszeichnungen
Die KDA e.V. verfügt derzeit über folgende Auszeichnungen:
Die Vereins-Ehrennadel in gold (Bild zweite Reihe)

Verleihung an verdiente Mitglieder nach 10-jähriger ununterbrochener Zugehörigkeit zur KDA e.V., oder für besondere Verdienste um den Verein.
 
Das Artillerie-Ehrenkreuz
Das Ehrenkreuz der KDA e.V. wird ausschließlich bei besonderem Engagement eines Mitglieds für den Verein verliehen.
 X
Verleihung
Erfolgt ausschließlich zu besonderen Anlässen wie:
  • Barbarafeier
  • MGV - JHV

Eine Absage eines zuvor über die beabsichtigte Ehrung durch den CEO (Geschäftsführer) und oder den Vorsitzenden informierten Mitglieds der KDA e.V. bedeutet gleichzeitig ein Verzicht auf die Ehrung und Auszeichnung. Als Ausnahme gelten nur besondere Umstände, hierzu ist alles Weitere mit dem CEO (Geschäftsführer/Entscheidungsträger) zu besprechen.
 
Trageweise
Um eine einheitliche Trageweise zu gewährleisten, gilt grundsätzlich folgendes:
  • Die Vereinsnadel
  • Die Vereins-Ehrennadel
  • Die Vereinseigene Soli-Nadel (gelbe Schleife)
.... sind am Revers oder bei Hemden in der Höhe der linken Brusttasche zu tragen.
 
  • Der Artillerie-Ring der KDA e.V. sollte möglichst an der linken Hand (einzelne Ausnahmen sind möglich) getragen werden.
Das Artillerie-Ehrenkreuz der KDA e.V.  ist an geeigneter Stelle, mit Bandschlaufe in der Höhe der Brusttasche einer Jacke links, oder an einem passenden Ordensband (auch Edelstahlkette) – ab 3mm Stärke  um den Hals (Kette) oder unter dem Hemdkragen über einer Krawatte (Ordensband) getragen werden.

Auf das Tragen einer anderen, Vereinsfremden Soli-Nadel (gelbe Schleife) als die der KDA e.V., ist bei Zusammenkünften mehrerer Vereinsmitglieder der KDA e.V. im Sinne des einheitlichen Auftretens der Mitglieder zu verzichten.

Auf das Tragen anderer Vereins- und Zugehörigkeitsembleme, wie Sticker, Wappen etc. sollte im Sinne des einheitlichen Erschei-nungsbildes der Mitglieder der KDA e.V. bei gemeinsamen Unternehmungen – z.B. bei Besuchsreisen zu anderen Vereinigungen, gemeinsamen Kameradschaftsfahrten und /oder militärischen Einrichtungen auf Weisung des Reiseleiters verzichtet werden.

Es wird dringend empfohlen, um keinen Ausschluss auf künftigen Reisen zu provozieren, hierbei den Weisungen des Reiseleiters, des CEO (Geschäftsführers), sowie des Vorsitzenden zu folgen.
 
Trageverbote
  • Bei allen offiziellen Vereinsereignissen der Kameradschaft Deutsche Artillerie e.V. besteht eine generelle Trageerlaubnis.
  • Bei allen vereinsfremden Ereignissen ist mit dem CEO (Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden vorab Rücksprache zu halten.
  • Auf  Masken-, Verkleidungsbällen oder Karnevalsveranstaltungen besteht generelles Trageverbot.
 
 
 
Artikel 13
Datenschutz

Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten dürfen nur für die KDA e.V. verwendet werden.
Gemäß DSDVO 2018 wird ein Mitglieder-Daten-Bogen der KDA e.V. erhoben, der nur in Papierfom im Vorstandsbüro vorliegt.
Eine elektronische Speicherung dieser Daten ist nicht vorgesehen.
Die Weitergabe von Daten oder Teildaten, auch an Mitglieder der KDA e.V., ist untersagt.
Kontaktwünsche einzelner Mitglieder der KDA e.V. sind über das Vorstandsbüro und dem CEO (Geschäftsführer) der KDA e.V. an das zu kontaktierende Mitglied der KDA e.V.  zu richten.
Alles Weitere entscheiden die Mitglieder der KDA e.V. nach Kontaktaufnahme dann alleine.
 


Artikel 14
Die Gründungsmitglieder
    .. sind in alphabetischer Reihenfolge in der Gründungsrolle Eingetragen.
 
Die Ehrenmitglieder
   .. den jeweiligen Protokollen der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung eingetragen
 
Gemäß DSDVO 2018 darf auch in der Satzung der KDA e.V. ohne schriftliche Genehmigung des einzelnen Mitglieds der KDA e.V. keine namentliche Eintragung erfolgen, da die Satzungung der KDA e.V. öffentlich zugänglich ist und als Abdruck über das Registergericht bei berechtigten Anlass bezogen werden kann.
 
 
 
 
Artikel 15
Inkrafttreten
 
Diese Satzung wird im Jahre 2020 gemäß § 71 (1) Satz 1 BGB mit der Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amts-gericht Lemgo/Registergericht rechtskräftig. Die Bestätigung des Amtsgerichts/Registergrichts Lemgo muss dem Geschäftsführer der KDA e.V. im Vorstandsbüro vorliegen und ist nach Voranmeldung jedem Mitglied der KDA zugänglich!
 

VIRIBUS UNITIS - FRATERNI SIMUL
Mit vereinten Kräften Brüderlich zusammen
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